Satzung des SV Inter 90 Hannover e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SV Inter 90 Hannover e. V. und hat seinen Sitz in Hannover. Die postalische Adresse des Vereins ist der Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die gemeinsame Sportausübung, insbesondere das Fußballspielen. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigungen seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§§ 52ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 – Kündigung und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist zum 01. eines Kalendermonats zulässig. Dabei ist eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand und berichtet darüber der Mitgliederversammlung in der nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Versammlung.

§ 5 – Jahresbeitrag

Der allgemeine Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt diesbezüglich Sondervereinbarungen mit einzelnen Mitgliedern zu treffen.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem ersten Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ein zweiter Kassenwart sowie ein Spartenleiter kann gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden; dieser gehörten jedoch nur dem erweiterten Vorstand an und ist sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und Beitrag zahlen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 7 – Abhalten der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 – Einberufung

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 – Leitung und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 10 – Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11 – Bevollmächtigung

Der erste Vorsitzende wird bevollmächtigt, allein alle ergänzenden und berichtigenden Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um eventuelle Beanstandungen des Vereinsregisters zu beheben.

§ 12 – Mitgliedschaft beim LSB

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen (NFV, etc.) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 13 – Vereinseigentum

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 14 – Datenverarbeitung im Verein

(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gem. den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
(2) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gem. dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(3) Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um z. B. das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
(4) Von im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter, etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
(5) Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag, E-mail-Adresse, Eintrittsdatum) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
(6) Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 – Unverzügliche Mitteilung bei Datenänderung

Die unverzügliche Mitteilung einer Änderung der Anschrift eines Mitgliedes obliegt diesem. Für Fristversäumnisse bei der Übersendung von Schriftstücken, welche einer Fristerfordernis unterliegen, oder sonstigen wichtigen Mitteilungen trägt der Verein keine Verantwortung, wenn das Mitglied die Anschriftenänderung nicht pflichtgemäss und unverzüglich dem Vorstand angezeigt hat. In diesen Fällen hat das Mitglied kein Recht Einwendungen, Anfechtungen, Einsprüche oder ähnliches vorzunehmen und den Rechtsweg zu bestreiten.

§ 16 – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie können die allgemeine Verwaltung des Vereins (außerhalb der Satzung) regeln, insbesondere durch den Vorstand, geben bestimmte Informationen und regeln allgemeine Verhaltensweisen im Verein.

Die Geschäftsbedingungen werden vom Vorstand festgelegt.

Hannover, 13.09.2002
DER VORSTAND